A G B
§ 1 – Geltung
1.
Unsere Bedingungen gelten uneingeschränkt nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 310 BGB. Gegenüber Verbrauchern gelten nur die nachfolgenden Klauseln:
§ 2
§ 3 Abs. 1, 3, 4 und 5
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7 Abs. 2, 3 und 5
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14 (mit Ausnahme der versprochenen Vertragsstrafe)
§ 15
2.
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Kunden die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
3.
Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unseren Vertragspartnern nicht erneut mit unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung zugesandt wird.
§ 2 – Angebot und Abschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
2.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Kunden sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
3.
Kaufmännische Bestätigungsschreiben unseres Vertragspartners bewirken auch ohne unseren Widerspruch nicht, dass ein Vertrag mit einem von unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder unseren sonstigen schriftlichen Erklärungen abweichenden Inhalt zustande kommt.
4.
Soweit in den vorliegenden Bedingungen Schriftform vorgesehen ist, wird sie auch dadurch gewahrt, dass entsprechende Erklärungen per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Eine schriftliche Vereinbarung gilt auch dadurch als zustande gekommen, dass wir und unser Vertragspartner jeweils sich inhaltlich deckende Erklärungen in Schriftform abgeben.
§ 3 – Preise, Preiserhöhung und Zahlung
1.
Falls nicht etwas Abweichendes vereinbart ist, sind unsere Preise in Euro festgesetzt und unser Vertragspartner hat seine Zahlungen in Euro zu leisten. Alle angegebenen Preise sind Netto-Preise. Zu ihnen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Unsere Preise gelten im Übrigen für die Lieferung ab Werk einschließlich Inlandsverpackung, jedoch zuzüglich Fracht, Steuern, Versicherung, Transport, Akkreditive oder andere, zur Vertragserfüllung erforderliche Dokumente, Montage und Inbetriebnahme sowie etwaige Kosten für die Einarbeitung des Bedienpersonals, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. Bei einer Lieferung mit dem eigenen LKW berechnen wir die Fracht nach Aufwand.
2.
Erhöhen sich bei Aufträgen, die später als sechs Wochen nach Abschluss zu erfüllen sind, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteiles des Einkaufspreises und/oder der Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
3.
Zusätzlich beauftragte Lieferungen oder Leistungen sind gesondert zu vergüten. Entsprechendes gilt für Sonderleistungen wie z.B. Planungsleistungen, Entwürfe, Zeichnungen oder Modelle. Sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ist die ortsübliche Vergütung geschuldet.
4.
Wir behalten uns das Recht vor, nur Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Preise zu liefern. Im Übrigen sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Bei Aufträgen im Messebau sind wir berechtigt, Zahlung von 1/2 der vereinbarten Preise mit Abschluss des Vertrages oder 8 Wochen vor Messebeginn zu verlangen; die weitere 1/2 ist mit Übergabe des Standes fällig.
Schecks oder Wechsel werden von uns nur erfüllungshalber angenommen; wir können sie jederzeit zurückgeben; sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst und unwiderruflich auf unserem Konto gutgeschrieben worden sind. Sämtliche anfallenden Kosten und Spesen im Zusammenhang mit der Scheck- und Wechselbegebung gehen zu Lasten unseres Kunden.
Befindet sich unser Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen, gleich welcher Art, in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen gegen unseren Kunden sofort fällig.
5.
Uns stehen ab Fälligkeit ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten bzw. bei einem Vertrag mit einem Verbraucher in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche, insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners, bleiben unberührt.
§ 4 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, sowie für Zahlungen ist stets Remscheid.